OVG Niedersachsen - Urteil vom 26.03.2003
1 LB 32/02
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;
Fundstellen:
BauR 2003, 1443
BRS 66 Nr. 38
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 114/99

Bauleitplanung: Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet, Unschädlichkeit von Ausnahmen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 1 LB 32/02

DRsp Nr. 2009/18418

Bauleitplanung: Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet, Unschädlichkeit von Ausnahmen

1. Die Gemeinde darf im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten ausschließen, um der Verödung der Innenstadt durch das Abfließen von Kaufkraft in Einzelhandelsagglomerationen dezentraler Gewerbegebiete vorzubeugen. 2. Ausnahmen für angegliederte Verkaufsräume von Handwerksbetrieben oder produzierendem Gewerbe bis zu 100 qm oder von Randsortimenten stellen den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht in Frage.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;

Gründe:

I.

Der Kläger möchte auf seinem Grundstück B. Straße 13 in C., auf dem bisher die Raiffeisen-Zentralgenossenschaft eine Landmaschinenwerkstatt und einen Landhandel unterhielt, einen Lebensmittelmarkt mit einer Geschossfläche von 550 qm und einer Verkaufsfläche von ca. 150 qm errichten.