VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.2007
8 S 1820/07
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2 (a.F.) ; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 2 (a.F.) ; BauGB § 233 Abs. 2 Satz 3 ; BauNVO § 8 ; BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 32
DÖV 2008, 781
NuR 2008, 361
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 732/07

Bauleitplanung; BauNVO; Genehmigung Einzelvorhaben; Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): Gemeindliche Nachbarklage; interkommunales Abstimmungsgebot; nicht-großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Rügefrist; Fristbeginn; besonders schwerer Abwägungsmangel; Kaufkraftentzug; Zulassungsschranke

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2007 - Aktenzeichen 8 S 1820/07

DRsp Nr. 2008/8032

Bauleitplanung; BauNVO; Genehmigung Einzelvorhaben; Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): Gemeindliche Nachbarklage; interkommunales Abstimmungsgebot; nicht-großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Rügefrist; Fristbeginn; besonders schwerer Abwägungsmangel; Kaufkraftentzug; Zulassungsschranke

1. Für den Lauf der in § 215 Abs. 1 BauGB bestimmten Rügefrist kommt es - neben dem Hinweis nach Abs. 2 - entsprechend dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift ausschließlich auf die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans an. 2. Auswirkungen eines nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs durch den Entzug von Kaufkraft sind keine "Belästigungen oder Störungen" für das Gebiet einer benachbarten Gemeinde i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da hierdurch die Nutzbarkeit anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt wird (wie BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 17/82 -, BVerwGE 68, 369).