VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2007
3 S 1492/06
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 ; BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 1 Abs. 10 Satz 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 19
BauR 2008, 1566
GewArch 2009, 171

Bauleitplanung; BauNVO: Mischgebiet; Schankwirschaft; Speisewirtschaft; Gebietsbezogene Gastraum-Nutzfläche als Zulässigkeitsgrenze; Vom Markt anerkannte Anlagetypen; Individuelle Betriebsmerkmale; Erweiterter Bestandsschutz für gebietsfremde Nutzungen; Anlagenfindungsrecht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 3 S 1492/06

DRsp Nr. 2008/7801

Bauleitplanung; BauNVO : Mischgebiet; Schankwirschaft; Speisewirtschaft; Gebietsbezogene Gastraum-Nutzfläche als Zulässigkeitsgrenze; Vom Markt anerkannte Anlagetypen; Individuelle Betriebsmerkmale; Erweiterter Bestandsschutz für gebietsfremde Nutzungen; Anlagenfindungsrecht

»1. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ermöglicht es, im Plangebiet unzulässige Nutzungsarten oder Anlagetypen nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO im Wege erweiternden Bestandsschutzes zuzulassen, räumt dem Plangeber aber kein eigenständiges Anlagenfindungsrecht ein. 2. Eine Regelung, wonach Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig sind, wenn hierdurch in der Summe eine bestimmte gebietsbezogene "Gastraum-Nutzfläche" nicht überschritten wird, kann nicht auf § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gestützt werden.«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4 ; BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 1 Abs. 10 Satz 1 ;

Tatbestand: