I. Der Senat entscheidet gem. §
Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat Erfolg. Nach Behebung des vom Verwaltungsgericht gesehenen Mangels im Planaufstellungsverfahren durch die Beklagte steht dem Vorhaben der Klägerin der am 23.1.2003 beschlossene und am 30.1.2003 bekannt gemachte Bebauungsplan der Beklagten "Fasanenhof Ost/Heigelinstraße/ Schelmenwasenstraße (Mö 195)" entgegen, so dass ihr Verpflichtungsbegehren abzuweisen ist.
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