Bauleitplanung: Beschränkung der Auslegung des Planentwurfs auf die Öffnungszeit der Verwaltung, Schulferien, Nebeneinander eines allgemeinen Wohngebiets und eines eingeschränkten Gewerbegebiets
OVG Lüneburg, Urteil vom 12.04.1985 - Aktenzeichen 6 C 2/83
DRsp Nr. 2009/17242
Bauleitplanung: Beschränkung der Auslegung des Planentwurfs auf die Öffnungszeit der Verwaltung, Schulferien, Nebeneinander eines allgemeinen Wohngebiets und eines eingeschränkten Gewerbegebiets
1. Eine Beschränkung der öffentlichen Auslegung nach § 2a Abs. 6 BBauG auf die Dienststunden der Gemeindeverwaltung ist grundsätzlich unbedenklich. Dies gilt auch, wenn die Auslegung weitgehend in die Schulferien gelegt worden ist.2. Die Umstufung des Mischgebietes in ein eingeschränktes Gewerbegebiet und damit das Nebeneinander eines allgemeinen Wohngebiets und eines eingeschränkten Gewerbegebiets ist mit dem Abwägungsgebot vereinbar.