OVG Lüneburg - Urteil vom 12.04.1985
6 C 2/83
Normen:
BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 2a Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 44 Nr. 19

Bauleitplanung: Beschränkung der Auslegung des Planentwurfs auf die Öffnungszeit der Verwaltung, Schulferien, Nebeneinander eines allgemeinen Wohngebiets und eines eingeschränkten Gewerbegebiets

OVG Lüneburg, Urteil vom 12.04.1985 - Aktenzeichen 6 C 2/83

DRsp Nr. 2009/17242

Bauleitplanung: Beschränkung der Auslegung des Planentwurfs auf die Öffnungszeit der Verwaltung, Schulferien, Nebeneinander eines allgemeinen Wohngebiets und eines eingeschränkten Gewerbegebiets

1. Eine Beschränkung der öffentlichen Auslegung nach § 2a Abs. 6 BBauG auf die Dienststunden der Gemeindeverwaltung ist grundsätzlich unbedenklich. Dies gilt auch, wenn die Auslegung weitgehend in die Schulferien gelegt worden ist. 2. Die Umstufung des Mischgebietes in ein eingeschränktes Gewerbegebiet und damit das Nebeneinander eines allgemeinen Wohngebiets und eines eingeschränkten Gewerbegebiets ist mit dem Abwägungsgebot vereinbar.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 2a Abs. 6;
Fundstellen
BRS 44 Nr. 19