VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2003
8 S 2553/02
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 Satz 4 ;

Bauleitplanung: Beteiligung der Bürger, Anregungen, Information des Gemeinderats

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 8 S 2553/02

DRsp Nr. 2008/8054

Bauleitplanung: Beteiligung der Bürger, Anregungen, Information des Gemeinderats

»Die Anregungen, die die Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs vorgebracht haben, müssen dem Gemeinderat nicht im vollen Wortlaut zur Kenntnis gegeben werden. Es genügt eine zusammengefasste Darstellung, die die relevanten Punkte umfasst (Bestätigung des Normenkontrollbeschlusses des Senats vom 18.6.1999 - 8 S 2401/98 - PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB Nr. 14).«

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus und mehreren Nebengebäuden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 172/3 (xxxxxxxstraße xx) der Gemarkung der Antragsgegnerin. Sie wendet sich gegen deren Bebauungsplan "Bahnhof" vom 13.5.2002.