OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.06.1999
7a D 184/97.NE
Normen:
BauGB § 3 Abs. 1; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB -MaßnG § 2 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2000, 358
BRS 62 Nr. 35
NuR 2000, 55
NWVBl 2000, 62
UPR 2000, 79
ZfBR 2000, 57

Bauleitplanung: Entbehrlichkeit des Anzeigeverfahrens, Erforderlichkeit der Offenlegung von Ä nderungen, von Unmaßgeblichkeit der Abweichungen des Bebeuungs- vom Flächennutzungsplan, Rechtsqualität der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 7a D 184/97.NE

DRsp Nr. 2009/18291

Bauleitplanung: Entbehrlichkeit des Anzeigeverfahrens, Erforderlichkeit der Offenlegung von Ä nderungen, von Unmaßgeblichkeit der Abweichungen des Bebeuungs- vom Flächennutzungsplan, Rechtsqualität der "Arbeitshilfe für die Bauleitplanung"

1. Der Anzeige eines Bebauungsplans bedarf es nach § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGB -MaßnG nicht, wenn der Bebauungsplan dazu bestimmt und auch geeignet ist, einen dringenden Wohnbedarf merklich zu mindern; darauf, ob tatsächlich ein dringender Wohnbedarf besteht, kommt es nicht an. 2. Abweichungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans von den Darstellungen des Flächennutzungsplans sind vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt, wenn sie die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für den - engeren - Bereich des Bebauungsplans unangetastet lassen. 3. Zu verschiedenen Einzelfällen, in denen Unterschiede zwischen den Darstellungen des Flächennutzungsplans und den Festsetzungen des Bebauungsplans noch vom Entwicklungsgebot gedeckt sind.