OVG Lüneburg - Urteil vom 23.09.1981
I C 10/79
Normen:
BBauG § 1 Abs. 3; BBauG § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BRS 38 Nr. 12
SchlHA 1982, 171

Bauleitplanung: Erforderlichkeit der Planung, Verletzung des Abwägungsgebots

OVG Lüneburg, Urteil vom 23.09.1981 - Aktenzeichen I C 10/79

DRsp Nr. 2009/17226

Bauleitplanung: Erforderlichkeit der Planung, Verletzung des Abwägungsgebots

1. a) Bauleitpläne sind i.S. des § 2 Abs. 1 BBauG 1960 = § 1 Abs. 3 BBauG erforderlich, soweit dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde der Fall ist. Das Gesetz verhindert mithin in aller Regel eine Planung nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen ist und also auch nicht von ihr gefordert werden kann b) Ein "akutes" Bedürfnis muß nicht gegeben sein. Aus der Sicht der gerichtlichen Plankontrolle bietet das Merkmal der Erforderlichkeit nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Mißgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit, weil die planerische Gestaltungsfreiheit eine entsprechend verminderte Kontrolldichte zur Folge hat c) Insoweit kann ein möglicherweise später eintretendes Bedürfnis zur Erweiterung des Rathauses die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf rechtfertigen.