Bauleitplanung: Festsetzung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Kerngebiet
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.01.1989 - Aktenzeichen 10a NE 75/86
DRsp Nr. 2009/17478
Bauleitplanung: Festsetzung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Kerngebiet
Gültigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans, daß Sex-Shops, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows und Spielhallen in einem Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind.