I. Die "Außenbereichssatzung S..." der Gemeinde S...-S... in der Fassung der am 13. Juli 2001 bekannt gemachten Änderungssatzung ist nichtig, soweit eine private Grünfläche ("Obstanger") festgesetzt ist.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Antragstellerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die "Außenbereichssatzung Sx", soweit diese für ihr Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung Sx-Sxx eine private Grünfläche festsetzt.
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