VGH Bayern - Urteil vom 19.10.2000
2 B 98.2222
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB -MaßnG § 2a; BauNVO (1990) § 2; BauNVO (1990) § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO (1990) § 25c Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BayVBl 2001, 723
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 96.2733

Bauleitplanung: Grenzen eines Anschlussbebauungsplans für Mischgebiete nach altem Recht, Spielothek

VGH Bayern, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 2 B 98.2222

DRsp Nr. 2009/18315

Bauleitplanung: Grenzen eines Anschlussbebauungsplans für Mischgebiete nach altem Recht, Spielothek

1. Ein Anschlussbebauungsplan für Vergnügungsstätten nach § 25c Abs. 3 S 2 BauNVO 1990 bzw. § 2a BauGB -MaßnG kann nicht für ein Gebiet erlassen werden, das einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO a.F. entspricht. 2. Für die Bestimmung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB ist auf die nähere Umgebung des jeweiligen Vorhabens abzustellen. Durch die Zusammenfassung heterogener Nutzungen in einem Planbereich lässt sich eine Gebietsstruktur nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht begründen. 3. Eine Spielothek mit 105 qm Nutzfläche für drei Billardtische und sieben Geldspielgeräte stellt keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar. Sie ist in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil eines Mischgebiets nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO a.F. allgemein zulässig.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB -MaßnG § 2a; BauNVO (1990) § 2; BauNVO (1990) § 6 Abs. 2 Nr. ;