VGH Bayern - Urteil vom 14.10.1975
117 II 72
Normen:
BBauG § 1; BBauG § 2; BBauG § 5; BBauG § 6;
Fundstellen:
BayVBl 1976, 305
BRS 29 Nr. 2

Bauleitplanung: Mängel bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 14.10.1975 - Aktenzeichen 117 II 72

DRsp Nr. 2009/17358

Bauleitplanung: Mängel bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans

1. Ein Flächennutzungsplan ist dann nicht gültig zustande gekommen, wenn seine Darstellungen von den Angaben im Erläuterungsbericht in einem für die Planung wesentlichen Punkt erheblich abweichen und anzunehmen ist, daß Plan und Bericht von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgehen. 2. Es fehlt an einer sachgerechten Interessenabwägung bei der Änderung eines Flächennutzungsplanes, wenn wesentliche Belange der Raumordnung und der Landesplanung unbeachtet gelassen wurden. 3. a) Ein unheilbarer Abwägungsmangel besteht, wenn ein Träger öffentlicher Belange, der wesentliche Gesichtspunkte gegen eine Planung vorzubringen hatte, vor der Interessenabwägung nicht gehört wurde. b) Ebenso verhält es sich, wenn die Belange der Gestaltung des Orts - und Landschaftsbilds unzureichen berücksichtigt wurden.