I.
Der Kläger ist Mitglied des Rates der Stadt H. und des beklagten Ratsausschusses. Ihm steht im Ortsteil H.-F. an dem südlich an den R.-Weg angrenzenden Grundstück, das in dem geltenden Flächennutzungsplan der Stadt H. als Wohnbaufläche dargestellt ist, ein Erbbaurecht zu. Die Nordseite des R.-Weges ist im Flächennutzungsplan bisher als Grünfläche dargestellt. In der Sitzung vom 7.11.1977 berief der Bekl eine Teiländerung des Flächennutzungsplans in dem nördlich an den R.-Weg angrenzenden Bereich. Zuvor hatte er den Kläger wegen Befangenheit von der Beratung und Entscheidung über diesen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
II.
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