OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.02.1979
XV A 809/78
Normen:
GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 23 Abs. 1; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 30 Abs. 2; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 42 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1979, 477
BRS 35 Nr. 21
DVBl 1980, 68
NJW 1979, 2632
OVGE Mü/Lü 34, 60
ZMR 1981, 221

Bauleitplanung: Mitwirkung befangener Ratsmitglieder im Planaufstellungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1979 - Aktenzeichen XV A 809/78

DRsp Nr. 2009/18097

Bauleitplanung: Mitwirkung befangener Ratsmitglieder im Planaufstellungsverfahren

Zum Umfang des gemeinderechtlichen Mitwirkungsverbots bei der Aufstellung oder Änderung von Flächennutzungsplänen für Ratsmitglieder und Ausschußmitglieder, die im Gemeindegebiet Grundeigentum oder grundstücksgleiche Rechte besitzen.

Normenkette:

GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 23 Abs. 1; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 30 Abs. 2; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Mitglied des Rates der Stadt H. und des beklagten Ratsausschusses. Ihm steht im Ortsteil H.-F. an dem südlich an den R.-Weg angrenzenden Grundstück, das in dem geltenden Flächennutzungsplan der Stadt H. als Wohnbaufläche dargestellt ist, ein Erbbaurecht zu. Die Nordseite des R.-Weges ist im Flächennutzungsplan bisher als Grünfläche dargestellt. In der Sitzung vom 7.11.1977 berief der Bekl eine Teiländerung des Flächennutzungsplans in dem nördlich an den R.-Weg angrenzenden Bereich. Zuvor hatte er den Kläger wegen Befangenheit von der Beratung und Entscheidung über diesen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

II.