A.
1. Die Antragstellerin wendet sich insoweit gegen den von der Antragsgegnerin am 19. Oktober 1995 beschlossenen Bebauungsplan "A.-West", als darin unter Nr. 0.44 der textlichen Festsetzungen zur Höhenentwicklung von baulichen Anlagen bestimmt ist: "Aus orts- und landschaftsgestalterischen Gründen ist eine Überschreitung der Höhe von baulichen Anlagen von 445,00 m über NN nicht zulässig. Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt V. kann aus städtebaulichen Gründen - prägende Wirkung von dominierenden Gebäuden - eine Ausnahme von der zulässigen Höhenfestlegung erteilen."
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