VGH Bayern - Urteil vom 18.03.2003
15 N 98.2262
Normen:
BauGB § 4 Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2003, 1701
BayVBl 2004, 115
BRS 66 Nr. 33
ZfBR 2003, 574
ZUR 2004, 51

Bauleitplanung: Mobilfunkbetreiber als Träger öffentlicher Belange, Höhenbegrenzung der Bebauung aus Gründen des Ortsbildes/der Landschaftsbildgestaltung

VGH Bayern, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 15 N 98.2262

DRsp Nr. 2009/18415

Bauleitplanung: Mobilfunkbetreiber als Träger öffentlicher Belange, Höhenbegrenzung der Bebauung aus Gründen des Ortsbildes/der Landschaftsbildgestaltung

1. Zur Frage, ob der Betreiber eines digitalen Mobilfunknetzes ein Träger öffentlicher Belange im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. 2. Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen aus ortsbildgestaltenden und landschaftsbildgestaltenden Gründen.

Normenkette:

BauGB § 4 Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A.

1. Die Antragstellerin wendet sich insoweit gegen den von der Antragsgegnerin am 19. Oktober 1995 beschlossenen Bebauungsplan "A.-West", als darin unter Nr. 0.44 der textlichen Festsetzungen zur Höhenentwicklung von baulichen Anlagen bestimmt ist: "Aus orts- und landschaftsgestalterischen Gründen ist eine Überschreitung der Höhe von baulichen Anlagen von 445,00 m über NN nicht zulässig. Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt V. kann aus städtebaulichen Gründen - prägende Wirkung von dominierenden Gebäuden - eine Ausnahme von der zulässigen Höhenfestlegung erteilen."