VGH Bayern - Beschluß vom 01.07.1975
111 I 73
Normen:
BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 9 Abs. 6 S. 1; BBauG § 13; BauNVO § 1; BauNVO § 8; BauNVO § 9; BauNVO § 17 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 7 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 107 Abs. 4;
Fundstellen:
BRS 29 Nr. 13

Bauleitplanung: Neuerliche Anhörung der Betroffenen bei Änderung des Bebauungsplans, Festsetzung der baulichen Nutzung über das Höchstmaß der BauNVO, Festsetzung einer Tiefgarage, Erlaß örtlicher Bauvorschriften

VGH Bayern, Beschluß vom 01.07.1975 - Aktenzeichen 111 I 73

DRsp Nr. 2009/17357

Bauleitplanung: Neuerliche Anhörung der Betroffenen bei Änderung des Bebauungsplans, Festsetzung der baulichen Nutzung über das Höchstmaß der BauNVO, Festsetzung einer Tiefgarage, Erlaß örtlicher Bauvorschriften

1. Zur vereinfachten Änderung eines Bebauungsplanes bedarf es der nochmaligen Anhörung der Eigentümer der betroffenen und benachbarten Grundstücke jedenfalls dann, wenn die Änderung nicht für sämtliche dieser Eigentümer ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bringt. 2. Soll in einem Bebauungsplan eine über das nach der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) - BauNVO - § 17 Abs. 1 i.d.F. vom 26. November 1968 (BGBl I S 1238) zulässige Höchstmaß hinausgehende Nutzung festgesetzt werden, so bedarf es insoweit einer Begründung gemäß § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG. 3. Erläßt eine Gemeinde örtliche Bauvorschriften im Sinne der Art. 107 Abs. 4 BayBO, so ist auch insoweit eine Begründung zu beschließen und auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.