VGH Bayern - Urteil vom 12.02.2004
1 N 02.406
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 3 Abs. 3; BauGB § 8 Abs. 1 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 9 Abs. 4; BauGB § 13 Nr. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauGB § 215a Abs. 1 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 91; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2004, 1425
BauR 2004, 1986
UPR 2004, 279
ZfBR 2004, 569

Bauleitplanung: Neuerliche Bürgerbeteiligung im vereinfachten Verfahren zur Änderung eines Bauleitplans

VGH Bayern, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 1 N 02.406

DRsp Nr. 2009/18440

Bauleitplanung: Neuerliche Bürgerbeteiligung im vereinfachten Verfahren zur Änderung eines Bauleitplans

Im vereinfachten Verfahren zur Änderung eines Bauleitplans ist einem von einer Änderung des Entwurfs nachteilig betroffenen Bürger in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 13 Nr. 2 Alt. 1 BauGB).

I. Die Satzung über die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 "T." ist bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen dieses Urteils genannten Mangels nicht wirksam.

II. Die Regelung zur "Dachterrassennutzung" unter Nr. 3.23 (Absatz 2) des Textteils der Satzung zur 17. Änderung dieses Bebauungsplans ist nichtig.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner ein Viertel der Kosten des Verfahrens; die Antragsgegnerin trägt drei Viertel.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 3 Abs. 3; BauGB § 8 Abs. 1 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 9 Abs. 4; BauGB § 13 Nr. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauGB § 215a Abs. 1 S. 1; BayBO () Art. ;