I. Die Satzung über die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 "T." ist bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen dieses Urteils genannten Mangels nicht wirksam.
II. Die Regelung zur "Dachterrassennutzung" unter Nr. 3.23 (Absatz 2) des Textteils der Satzung zur 17. Änderung dieses Bebauungsplans ist nichtig.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner ein Viertel der Kosten des Verfahrens; die Antragsgegnerin trägt drei Viertel.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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