VGH Bayern - Beschluss vom 18.07.2005
2 N 04.2308
Normen:
BauGB § 214 Abs. 4; VwGO § 121;

Bauleitplanung: Rückwirkende Inkraftsetzung eines für nichtig erklärten Bebauungsplans, Grenzen des ergänzenden Verfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 2 N 04.2308

DRsp Nr. 2009/18480

Bauleitplanung: Rückwirkende Inkraftsetzung eines für nichtig erklärten Bebauungsplans, Grenzen des ergänzenden Verfahrens

1. Die Rechtskraftwirkung einer Normenkontrollentscheidung, mit der ein Bebauungsplan wegen nicht behebbarer Mängel insgesamt für nichtig erklärt worden ist, steht der rückwirkenden Inkraftsetzung dieser Satzung durchgreifend entgegen. 2. Die mit § 214 Abs. 4 BauGB 2004 geschaffene Möglichkeit, Bebauungspläne durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft zu setzen, besteht (nach wie vor) nur insoweit, als die Mängel nicht das Grundgerüst bzw. den Kern der Abwägung oder die Grundzüge der Planung betreffen.

I. Die Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gewerbegebiet Eching-Ost" der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 15. Dezember 1999, ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 4; VwGO § 121;

Gründe:

I.