I. Die Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gewerbegebiet Eching-Ost" der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 15. Dezember 1999, ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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