OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.1975
VII A 312/75
Normen:
BBauG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 29 Nr. 68

Bauleitplanung: Sicherungszweck einer Veränderungssperre trotz Aufhebungsabsicht der Gemeinde hinsichtlich des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.1975 - Aktenzeichen VII A 312/75

DRsp Nr. 2009/17361

Bauleitplanung: Sicherungszweck einer Veränderungssperre trotz Aufhebungsabsicht der Gemeinde hinsichtlich des Bebauungsplans

1. Auch bei einem Beschluß der Gemeinde, einen Bebauungsplan ersatzlos aufzuheben, kann zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre gerechtfertigt sein, wenn ein bisher beplantes, aber noch nicht bebautes Gebiet im Hinblick auf eine neue städtebauliche Konzeption wieder Außenbereich werden soll. 2. Der Sicherungszweck ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Gemeinde im Zusammenhang mit einem Beschluß, einen Bebauungsplan aufzuheben, die Absicht neuer Planausweisungen verfolgt, auch wenn ein ausdrücklicher Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, nicht erlassen wird.

Normenkette:

BBauG § 14 Abs. 1;
Fundstellen
BRS 29 Nr. 68