BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 13 Nr. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2002, 1133
BRS 65 Nr. 34
DÖV 2002, 671
DVBl 2002, 723
NordÖR 2002, 337
NuR 2002, 426
NVwZ-RR 2003, 99
ZfBR 2002, 508
Bauleitplanung: Unbeachtlichkeit der fehlenden Außerungsgelegenheit zu Änderungen eines Planentwurfs, Verschiebung der Baugebietsgrenze durch Bebauungsplan im Verhältnis zum Flächennutzungsplan, Fehlende Konfliktbewältigung im Rahmen einer textlichen Festsetzung [hier: landwirtschaftlicher Immissionskonflikt]
OVG Niedersachsen, vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 1 KN 270/01
DRsp Nr. 2009/18374
Bauleitplanung: Unbeachtlichkeit der fehlenden Außerungsgelegenheit zu Änderungen eines Planentwurfs, Verschiebung der Baugebietsgrenze durch Bebauungsplan im Verhältnis zum Flächennutzungsplan, Fehlende Konfliktbewältigung im Rahmen einer textlichen Festsetzung [hier: landwirtschaftlicher Immissionskonflikt]
1. Der Mangel, dass die Gemeinde betroffenen Bürgern keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu Änderungen eines ausgelegten Bebauungsplanentwurfs gibt, ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BauGB unbeachtlich.2. Zur Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, wenn der Flächennutzungsplan eine "bewußte" Grenze eines Baugebiets zieht und der Bebauungsplan die Grenze verschiebt.3. Die textliche Festsetzung, mit Rücksicht auf einen benachbarten Hähnchenmaststall betriebsfremden Personen den Zutritt zu dem festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet zu verwehren und dort den Aufenthalt Betriebsangehöriger auf 10% ihrer Arbeitszeit zu begrenzen, findet in § 1 Abs. 4BauNVO keine Rechtsgrundlage.
Normenkette:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 13 Nr. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Gründe:
I.
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