OVG Niedersachsen - Urteil vom 10.03.2004
1 KN 276/03
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2004, 1049
BauR 2004, 1121
ZfBR 2004, 808

Bauleitplanung: Veränderungssperre als unzulässiges Mittel der Sicherung von Planungsfreiräumen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 1 KN 276/03

DRsp Nr. 2009/18443

Bauleitplanung: Veränderungssperre als unzulässiges Mittel der Sicherung von Planungsfreiräumen

Die Absicht der Gemeinde, sich Entwicklungsfreiräume im Zusammenhang mit einer Umgehungsstrasse nicht zu verbauen, kann nicht durch Veränderungssperre gesichert werden, weil damit keine konkreten Planungsabsichten verfolgt werden.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die erste Verlängerung einer von der Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre, mit der mit Rücksicht auf eine geplante Ortsumgehung ein Bauvorhaben auf ihrem landwirtschaftlichen Grundbesitz verhindert wird.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes, dessen Hofstelle auf der Südseite des C. s in Cloppenburg angesiedelt ist (Haus Nr. 31). Zum Betrieb gehören 40 ha Eigentums- und 20 ha Pachtflächen. Der Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Erzeugung liegt auf Rinderzucht und Milchviehwirtschaft.