OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.1997
7a D 104/95.NE
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 22; BauNVO § 4a; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 28

Bauleitplanung: Voraussetzungen für die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets, Genehmigungsbedürftigkeit der Festsetzung einer Wasserfläche, Verletzung des Gebots von Normenklarheit und Bestimmtheit der Festsetzungen, Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 7a D 104/95.NE

DRsp Nr. 2009/18259

Bauleitplanung: Voraussetzungen für die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets, Genehmigungsbedürftigkeit der Festsetzung einer Wasserfläche, Verletzung des Gebots von Normenklarheit und Bestimmtheit der Festsetzungen, Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen

1. Zu den Voraussetzungen für die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes gemäß § 4a BauNVO 1990. 2. Die Ausweisung eines besonderen Wohngebietes anstelle eines allgemeinen Wohngebietes darf nicht dazu mißbraucht werden, die erstmalige Ansiedlung wohnfremder Nutzungen zu ermöglichen. 3. Die Festsetzung einer Wasserfläche ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB gedeckt, wenn sie der Herstellung eines wasserrechtlich genehmigungspflichtigen Gewässers dienen soll. 4. Die gebotene Normenklarheit und Bestimmtheit der Festsetzungen eines Bebauungsplanes fehlt, wenn sich aus dem Plan nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Abgrenzung unterschiedlicher Baugebiete ergibt. Eine solche Abgrenzung ist auch für die nicht überbaubaren Flächen erforderlich, weil sie für die Berechnung der zulässigen Grund- und Geschoßflächenzahlen wie auch für die Zulässigkeit von Nebenanlagen erforderlich ist. 5. Zur erforderlichen Eindeutigkeit der Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB zu dem jeweils begünstigten Grundstück.

Normenkette: