Bauleitplanung: Voraussetzungen für die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets, Genehmigungsbedürftigkeit der Festsetzung einer Wasserfläche, Verletzung des Gebots von Normenklarheit und Bestimmtheit der Festsetzungen, Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 7a D 104/95.NE
DRsp Nr. 2009/18259
Bauleitplanung: Voraussetzungen für die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets, Genehmigungsbedürftigkeit der Festsetzung einer Wasserfläche, Verletzung des Gebots von Normenklarheit und Bestimmtheit der Festsetzungen, Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen
1. Zu den Voraussetzungen für die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes gemäß § 4aBauNVO 1990.2. Die Ausweisung eines besonderen Wohngebietes anstelle eines allgemeinen Wohngebietes darf nicht dazu mißbraucht werden, die erstmalige Ansiedlung wohnfremder Nutzungen zu ermöglichen.3. Die Festsetzung einer Wasserfläche ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16BauGB gedeckt, wenn sie der Herstellung eines wasserrechtlich genehmigungspflichtigen Gewässers dienen soll.4. Die gebotene Normenklarheit und Bestimmtheit der Festsetzungen eines Bebauungsplanes fehlt, wenn sich aus dem Plan nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Abgrenzung unterschiedlicher Baugebiete ergibt. Eine solche Abgrenzung ist auch für die nicht überbaubaren Flächen erforderlich, weil sie für die Berechnung der zulässigen Grund- und Geschoßflächenzahlen wie auch für die Zulässigkeit von Nebenanlagen erforderlich ist.5. Zur erforderlichen Eindeutigkeit der Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22BauGB zu dem jeweils begünstigten Grundstück.
Normenkette:
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