VGH Bayern - Urteil vom 17.12.2003
26 N 03.428
Normen:
BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 214; BauGB § 215a;

Bauleitplanung: Voraussetzungen für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

VGH Bayern, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 26 N 03.428

DRsp Nr. 2009/18433

Bauleitplanung: Voraussetzungen für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB daher nur wirksam werden, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 10 BauGB) ein wirksamer Durchführungsvertrag vorliegt.

I. Der Bebauungsplan "Ehemaliges Michalkegelände, Realisierungsabschnitt 1" in Langwied Foret, bekannt gemacht am 18. Oktober 2002, ist nichtig.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 214; BauGB § 215a;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Ehemaliges Michalkegelände, Realisierungsabschnitt 1".

Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten und in seinem nördlichen Teil mit Bäumen bestockten Grundstücks FlNr. 964/29, das außerhalb des Plangebietes liegt, aber im Westen an das Plangebiet angrenzt.