»§ 15 Abs. 1 BauNVO findet auf vorhabenbezogene Bebauungspläne zumindest entsprechende Anwendung. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Vorschrift eine Nach- oder Feinsteuerung im Baugenehmigungsverfahren nur insoweit ermöglicht, als der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält. Der Anwendung des § 15BauNVO auf vorhabenbezogene Bebauungspläne werden naturgemäß enge Grenzen gesetzt.«