OVG Sachsen - Urteil vom 03.03.2005
1 B 431/03
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 10; BauNVO § 7;
Fundstellen:
BauR 2005, 1062
BauR 2006, 570
BRS 69 Nr. 37
LKV 2005, 411
UPR 2005, 455
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 759/00

Bauleitplanung: Widersprüchlich Zweckbestimmung im Kerngebiet

OVG Sachsen, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 1 B 431/03

DRsp Nr. 2008/1553

Bauleitplanung: Widersprüchlich Zweckbestimmung im Kerngebiet

1. Die Ermächtigung in § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, für Teile eines Kerngebiets festzusetzen, dass nur Wohnnutzung zulässig ist, schließt die Befugnis, im Bebauungsplan Ausnahmen hiervon zuzulassen, ein. 2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO (allgemeine Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen) müssen die allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebietes wahren. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht betriebsgebundene Wohnnutzung im gesamten, im Wesentlichen sechsgeschossig zu bebauenden Kerngebiet in allen Geschossen außer den Erdgeschossen allgemein zugelassen und zugleich kerngebietstypische Nutzung ausgeschlossen wird.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 10; BauNVO § 7;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Genehmigung eines Bebauungsplanes.

Mit Beschluss vom 28.6.1996 beschloss der Stadtrat der Klägerin den Bebauungsplan Nr. 92 Dresden-Altstadt I Nr. 12 Altmarkt in der Fassung des Entwurfes vom 20.3.1996. Mit ihm wird das Plangebiet durch Festsetzung von 7 Teilgebieten (MK 1 bis MK 7) im Wesentlichen als Kerngebiet ausgewiesen. In den textlichen Festsetzungen ist u.a. bestimmt:

"I. Planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. der BauNVO

1. Nutzungsregelungen

1.1. Unzulässigkeit von allgemein zulässigen Nutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO

Im gesamten Kerngebiet (MK) sind