Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Genehmigung eines Bebauungsplanes.
Mit Beschluss vom 28.6.1996 beschloss der Stadtrat der Klägerin den Bebauungsplan Nr. 92 Dresden-Altstadt I Nr. 12 Altmarkt in der Fassung des Entwurfes vom 20.3.1996. Mit ihm wird das Plangebiet durch Festsetzung von 7 Teilgebieten (MK 1 bis MK 7) im Wesentlichen als Kerngebiet ausgewiesen. In den textlichen Festsetzungen ist u.a. bestimmt:
"I. Planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. der BauNVO
1. Nutzungsregelungen
1.1. Unzulässigkeit von allgemein zulässigen Nutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO
Im gesamten Kerngebiet (MK) sind
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