OVG Niedersachsen - Urteil vom 13.03.2002
1 K 4221/00
Normen:
BauGB § 214 Abs. 2 S. 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2003, 769
BRS 65 Nr. 33
ZfBR 2002, 586

Bauleitplanung: Wirksamkeit der Planänderung trotz formeller Unwirksamkeit der vorangegangenen Planfassung, Zulässigkeit der Gliederung eines Mischgebiets in Wohn- und Gewerbebereich

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 1 K 4221/00

DRsp Nr. 2009/18382

Bauleitplanung: Wirksamkeit der Planänderung trotz formeller Unwirksamkeit der vorangegangenen Planfassung, Zulässigkeit der Gliederung eines Mischgebiets in Wohn- und Gewerbebereich

1. Beschließt die Gemeinde eine Änderung eines Bebauungsplans, mit der ein ungewollter Nebeneffekt einer vorausgegangenen Fassung des Plans korrigiert werden soll, und erweist sich die vorangegangene Fassung als formell unwirksam, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Änderung, wenn mit der Änderung auch die vorangegangene Fassung zeitgleich in Kraft gesetzt wird. 2. Die Gliederung eines Mischgebiets in dem Wohnen und der gewerblichen Nutzung dienende Bereiche ist bei kleinen Mischgebieten möglich, wenn die kleinräumige Gliederung die Durchmischung der unterschiedlichen Nutzungen nicht vereitelt.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 2 S. 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 6 Abs. 2;

Gründe:

I.