OVG Niedersachsen - Urteil vom 12.04.2000
1 K 5694/98
Normen:
BauGB § 9; BauGB § 10 Abs. 3; BauGB § 215a; NdsVerf (Verfassungs des Landes Niedersachsen) Art. 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 63 Nr. 39
NdsRpfl 2000, 301
UPR 2000, 400

Bauleitplanung: Zeitliche Beschränung der Einsichtnahme im Auslegungsverfahren, Fehlen der Angabe über die Ermächtigungsgrundlage, Widersprüchliche Festsetzungen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 5694/98

DRsp Nr. 2009/18300

Bauleitplanung: Zeitliche Beschränung der Einsichtnahme im Auslegungsverfahren, Fehlen der Angabe über die Ermächtigungsgrundlage, Widersprüchliche Festsetzungen

1. Die Beschränkung der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach § 12 BauGB a.F. (§ 10 BauGB n.F.) auf die Dienststunden mit Publikumsverkehr - hier vier Vormittage in der Woche - schränkt die Möglichkeit der Einsichtnahme nicht unzumutbar ein. 2. Fehlt die Angabe der Ermächtigungsgrundlage, ist eine örtliche Bauvorschrift als "Rechtsverordnung in Satzungsform" unwirksam (im Anschluss an Urteil des 6. Senats vom 21.8.1992 - 6 L 119/90 -, NVwZ 1993, 1216). Dagegen berührt ein Verstoß gegen das Zitiergebot die Wirksamkeit eines Bebauungsplanes nicht (Urteil des Senates vom 8.9.1966 - I A 341/65 -, DVBl 1967, 391). 3. Ein Bebauungsplan, der die Zulässigkeit von maximal 1,80 m hohen Sicht- und Windschutzblenden einschränkt, aber Einfriedungen nach Landesrecht bis zu einer Höhe von 1,80 m uneingeschränkt zulässt, ist in sich widersprüchlich.

Normenkette:

BauGB § 9; BauGB § 10 Abs. 3; BauGB § 215a; NdsVerf (Verfassungs des Landes Niedersachsen) Art. 34 Abs. 2;

Gründe:

I.