OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.1974
X A 225/72
Normen:
BBauG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 28 Nr. 51
DÖV 1975, 721
NJW 1975, 1751

Bauleitplanung: Zulässigkeit der erneuten Verlängerung einer Veränderungssperre

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.1974 - Aktenzeichen X A 225/72

DRsp Nr. 2009/17352

Bauleitplanung: Zulässigkeit der erneuten Verlängerung einer Veränderungssperre

1. Ob besondere Umstände eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre erfordern (§ 17 Abs. 2 BBauG), entscheidet der Ortsgesetzgeber nicht nach seinem Ermessen. Bei dem Erfordernis der besonderen Umstände handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. 2. Besondere Umstände erfordern die Verlängerung der Veränderungssperre jedenfalls dann nicht, wenn die Gemeinde bei der Bauleitplanung nicht zügig verfahren ist, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes also nicht mit der nach den Umständen möglichen und zumutbaren Beschleunigung durchgeführt hat.

Normenkette:

BBauG § 17 Abs. 2;
Fundstellen
BRS 28 Nr. 51
DÖV 1975, 721
NJW 1975, 1751