OLG Hamm - Urteil vom 13.02.2007
21 U 69/06
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 ; BGB § 635 ; AGBG § 9 ; AGBG § 10 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1422
MietRB 2007, 146
NJW-RR 2007, 897
NZM 2007, 413
OLGReport-Hamm 2007, 304
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 346/05

Baumangel wegen Kunstharzputz statt Kratzputz - Wegfall des Nachbesserungsrechts der Eigentümer bei entgegenstehendem

OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 21 U 69/06

DRsp Nr. 2007/7160

Baumangel wegen Kunstharzputz statt Kratzputz - Wegfall des Nachbesserungsrechts der Eigentümer bei entgegenstehendem

1. Wird die Fassade anstatt des vertraglich vereinbarten mineralischen Kratzputzes mit einem Kunstharz-Silikonputz verputzt, liegt insoweit ein Baumangel vor, auch wenn dieser den funktionalen Anforderungen genauso gerecht wird. Er gilt aber als weniger wertvoll. Eine Nachbesserung scheidet aber im Hinblick auf § 634 Abs. 3 BGB aus wegen nur unerheblicher Minderung der Tauglichkeit des Werkes. 2. Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauunternehmers, in der er sich eine abweichende Bauausführung als vereinbart vorbehält, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. 3. Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, Minderung zu akzeptieren und auf Nachbesserung zu verzichten, können einzelne Eigentümer keine Nachbesserung mehr verlangen, da insoweit schützenswerte Interessen der Wohnungseigentümer betroffen sind. 4. Wird in der Baubeschreibung hinsichtlich der Schalldämmung auf DIN 4109 Bezug genommen worden, muss dies ein Vertragspartner in der Regel dahin verstehen, dass die Mindestanforderungen gemeint sind. Die höheren Anforderungen des Beiblattes 2 werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsinhalt.

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 ; BGB § 635 ; AGBG § 9 ; AGBG § 10 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.