OVG Niedersachsen - Beschluß vom 12.07.1994
6 M 3522/94
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; NBauO § 1 Abs. 1 Satz 3, § 19 ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 178
MDR 1994, 916
UPR 1995, 458
ZfBR 1995, 59

Baunachbarrecht, unzumutbare Behinderung des Niederschlagewasserabflusses durch benachbartes Bauvorhaben

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 12.07.1994 - Aktenzeichen 6 M 3522/94

DRsp Nr. 1998/3208

Baunachbarrecht, unzumutbare Behinderung des Niederschlagewasserabflusses durch benachbartes Bauvorhaben

»Kann ein genehmigtes Bauvorhaben zur unzumutbaren Behinderung des Niederschlagswasserabflusses von einem höheren Nachbargrundstück führen, steht dem betroffenen Nachbarn ein bauordnungsrechtlicher Abwehranspruch zu.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; NBauO § 1 Abs. 1 Satz 3, § 19 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt als Eigentümerin des Hofgrundstücks ... vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Januar 1994 für die Errichtung eines neuen Wohnhauses mit Garage in einer Mulde auf dem nordöstlich benachbarten tieferen Hofgrundstück Nr. 9. Der Grenzabstand soll 3 m betragen. Das Vorhaben behindert möglicherweise den bisherigen Oberflächenabfluß und läßt gelegentliche Überschwemmungen des Grundstücks der Antragstellerin befürchten.

Ein Bebauungsplan wurde für dieses Gebiet nicht aufgestellt.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluß vom 25. Mai 1994, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, stattgegeben.