Die Kläger wenden sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, der auf den Widerspruch der Beigeladenen eine den Klägern von der Stadt Gerlingen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück XXXXXXXXXXXXXX XX, Flst.-Nr. 6385 der Gemarkung Gerlingen, aufgehoben hat.
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