VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.2005
3 S 141/05
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 4 ; BauNVO § 13 ; LBauO § 71 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 164
UPR 2005, 459
ZfBR 2005, 696
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3893/03

BauNVO, Baurecht Nachbarschutz - Bürogebäude, Wohngebäude, Gewerbebetrieb, Freiberufliche Tätigkeit, Anlage für Verwaltungen, Räume, Baulast, Befreiung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 3 S 141/05

DRsp Nr. 2007/23842

BauNVO, Baurecht Nachbarschutz - Bürogebäude, Wohngebäude, Gewerbebetrieb, Freiberufliche Tätigkeit, Anlage für Verwaltungen, Räume, Baulast, Befreiung

»1. Der Begriff "Räume" in § 13 BauNVO bezieht sich auf ein Gebäude und nicht auf ein Baugrundstück. 2. Durch Übernahme einer Baulast, nach der die Nutzung eines reinen Bürogebäudes untrennbar mit der Nutzung eines auf dem Grundstück weiter vorhandenen Wohngebäudes verbunden werden soll, wird aus dem Bürogebäude kein "Wohngebäude" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. 3. Die Einstufung als freiberufliche Tätigkeit im Sinne der BauNVO hängt nicht von der jeweils gewählten Rechtsform ab.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 4 ; BauNVO § 13 ; LBauO § 71 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, der auf den Widerspruch der Beigeladenen eine den Klägern von der Stadt Gerlingen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück XXXXXXXXXXXXXX XX, Flst.-Nr. 6385 der Gemarkung Gerlingen, aufgehoben hat.