I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die ihre Grundstücke erfassende örtliche Bauvorschrift der Antragsgegnerin über die Gestaltung der Altstadt von ... - Gestaltungssatzung -, soweit diese das Material insbesondere für Dacheindeckungen mit roten gebrannten Dachziegeln vorschreibt.
Die Antragsteller sind Eigentümer der jeweils mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücke ... Straße ... (Flurstück 7/10) und Nr. 11 (Flurstück 7/9). Ihre Grundstücke liegen nicht im Bereich des eigentlichen Altstadtkerns von ... also innerhalb des engeren Ringes der mittelalterlichen Stadtmauer, aber noch innerhalb der historischen Wallanlage, und zwar im nordöstlichen Stadtbereich zwischen der Neutorstraße im Westen und dem Konvikt im Osten. Die Antragsgegnerin erteilte den Antragstellern im
Oktober 1988 jeweils Baugenehmigungen für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit zwei Garagen. Hinsichtlich der Dacheindeckung war eine Nebenbestimmung aufgenommen, die durch den Änderungsbescheid vom 19. Oktober 1988 die folgende Fassung erhielt:
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