OVG Niedersachsen - Urteil vom 12.05.1993
1 K 67/91
Normen:
NBauO § 56 ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 129
UPR 1993, 399
ZfBR 1994, 198

BauordnungsR, Tonziegel für Dächer

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen 1 K 67/91

DRsp Nr. 1998/3204

BauordnungsR, Tonziegel für Dächer

»Ein historischer Stadtkern mit ausgeprägter Dachlandschaft als Element des Stadtbildes berechtigt die Gemeinde, rote gebrannte Dachziegel für Dächer durch örtliche Bauvorschrift vorzuschreiben und Betondachsteine auszuschließen.«

Normenkette:

NBauO § 56 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die ihre Grundstücke erfassende örtliche Bauvorschrift der Antragsgegnerin über die Gestaltung der Altstadt von ... - Gestaltungssatzung -, soweit diese das Material insbesondere für Dacheindeckungen mit roten gebrannten Dachziegeln vorschreibt.

Die Antragsteller sind Eigentümer der jeweils mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücke ... Straße ... (Flurstück 7/10) und Nr. 11 (Flurstück 7/9). Ihre Grundstücke liegen nicht im Bereich des eigentlichen Altstadtkerns von ... also innerhalb des engeren Ringes der mittelalterlichen Stadtmauer, aber noch innerhalb der historischen Wallanlage, und zwar im nordöstlichen Stadtbereich zwischen der Neutorstraße im Westen und dem Konvikt im Osten. Die Antragsgegnerin erteilte den Antragstellern im

Oktober 1988 jeweils Baugenehmigungen für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit zwei Garagen. Hinsichtlich der Dacheindeckung war eine Nebenbestimmung aufgenommen, die durch den Änderungsbescheid vom 19. Oktober 1988 die folgende Fassung erhielt: