BVerwG - Urteil vom 29.10.1998
4 C 9.97
Normen:
BauGB (1986) § 29 Satz 1 ; BauGB (1998) § 29 Abs. 1 Satz 1 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayVBl 1999, 440
BRS 60, 259
BauR 1999, 228
DVBl 1999, 244
GewArch 1999, 258
IBR 1999, 493
NJW 1999, 1880
NuR 1999, 219
NVwZ 1999, 417
NZM 1999, 426
ZfBR 1999, 166
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 21.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1431/89
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 944/91

Bauordnungsrecht - Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft; Kegelbahn; Wohngebietsverträglichkeit; Nutzungsintensität; Nutzungsintensivierung; Gebietsbezug; Betriebskonzept; Nutzungsänderung; Vorhabenbegriff

BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 4 C 9.97

DRsp Nr. 1999/2124

Bauordnungsrecht - Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft; Kegelbahn; Wohngebietsverträglichkeit; Nutzungsintensität; Nutzungsintensivierung; Gebietsbezug; Betriebskonzept; Nutzungsänderung; Vorhabenbegriff

»1. Bei der Frage, welche Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO "der Versorgung des Gebiets dienen", ist auf die Gegebenheiten in dem Zeitpunkt abzustellen, für den die Frage zu entscheiden ist; absehbare künftige Entwicklungen sind zu berücksichtigen.2. Für die Qualifizierung einer Anlage als gebietsbezogen (hier: einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn) kommt es maßgeblich auf objektive Kriterien an. Der von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geforderte Gebietsbezug ist gegeben, wenn die Anlage eine Größe hat, die erwarten läßt, daß ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet werden wird.3. Eine Nutzungsintensivierung allein ist keine Nutzungsänderung.«

Normenkette:

BauGB (1986) § 29 Satz 1 ; BauGB (1998) § 29 Abs. 1 Satz 1 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ;

Gründe: