VGH Hessen - Beschluss vom 14.03.2003
9 TG 2894/02
Normen:
HBauO (2002) § 54 Abs. 1 ; HBauO (2002) § 72 Abs. 2 ; HBauO (1993) § 62 Abs. 1 S. 1 ; HBauO (1993) § 78 Abs. 2 ; HSOG § 3 Abs. 1 ; HSOG § 6 ; HSOG § 7 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 32
ZfBR 2003, 591
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 G 712/02

Bauordnungsrecht - Bauvorlagen, Handlungsstörer, Ordnungsverfügung, Störerauswahlermessen, Zustandsstörer

VGH Hessen, Beschluss vom 14.03.2003 - Aktenzeichen 9 TG 2894/02

DRsp Nr. 2007/24184

Bauordnungsrecht - Bauvorlagen, Handlungsstörer, Ordnungsverfügung, Störerauswahlermessen, Zustandsstörer

»1. Der Bauaufsichtsbehörde obliegt es, nach pflichtgemäßer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob sie von ihrer Befugnis, gegen eine ungenehmigte Nutzung oder ungenehmigte Veränderungen einzuschreiten, Gebrauch macht, wie sie davon Gebrauch macht und gegen wen sie vorgeht, wenn mehrere Personen für die ungenehmigte Nutzung oder Veränderung verantwortlich sind. 2. Das kann gemäß §§ 3 Abs. 1, 6 HSOG derjenige sein, der die Anlage formell rechtswidrig nutzt bzw. die Veränderungen formell rechtswidrig vorgenommen hat (Verhaltensstörer), oder der Eigentümer, der für den Zustand des Grundstücks und des Gebäudes verantwortlich ist (Zustandsstörer gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 HSOG). 3. Gegen wen die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall vorgeht, liegt in ihrem Auswahlermessen. 4. Dies gilt auch für den Fall, dass als Gefahrenabwehrmaßnahme die Verpflichtung ausgesprochen wird, Bauvorlagen einzureichen (so auch Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2002, Art. 83 Rdnr. 314).«

Normenkette:

HBauO (2002) § 54 Abs. 1 ; HBauO (2002) § 72 Abs. 2 ; HBauO (1993) § 62 Abs. 1 S. 1 ; HBauO (1993) § 78 Abs. 2 ; HSOG § 3 Abs. 1 ; HSOG § 6 ; HSOG § 7 ;

Gründe: