BVerwG - Beschluß vom 13.11.1996
8 B 212.96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZKF 1997, 230
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 1749/94

Bauordnungsrecht - Gleichheitssatz und Bestimmtheitsgebot bei Gebühren für eine Baugenehmigung

BVerwG, Beschluß vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 8 B 212.96

DRsp Nr. 2007/4015

Bauordnungsrecht - Gleichheitssatz und Bestimmtheitsgebot bei Gebühren für eine Baugenehmigung

Es verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, wenn Landesrecht Baugenehmigungsgebühren nach den tatsächlichen Rohbaukosten oder nach - in bestimmter Weise ermittelten - landesdurchschnittlichen Rohbausummen bemißt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Weder leidet das Berufungsurteil unter den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).