Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Doppelhauses mit elf Wohnungen mit Tiefgarage in B, Flurstück Nr. K. Das Flurstück liegt in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan nicht existiert.
Am 9.2.1993 erteilte der Beklagte der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit von zwei Wohnhäusern und dem Umbau eines weiteren Wohnhauses. Hierbei wurde eine GRZ von 0,3 für zulässig erklärt.
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