Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbetafel, die sie an einem ihrer Häuserblocks in A___ angebracht hat und mit der sie auf ihren Wohnungsbestand hinweist.
Am 8. September 1997 beantragte die Klägerin bei der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Werbetafel an dem Gebäude S___________ in A____ (Flurstück a__, Flur 39 der Gemarkung Arnstadt). Die Beigeladene verweigerte hierzu ihr Einvernehmen.
Die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. März 1998 ab. Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 12. März 1998 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, angesichts der Entwicklung des Wohnungsmarktes zu Werbemaßnahmen gezwungen zu sein.
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