Bauordnungsrecht: Abgrenzung zwischen Beherbergungsbetrieb und Wohnnutzung bei einem Boardingshouse
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 2 S 2.06
DRsp Nr. 2008/6916
Bauordnungsrecht: Abgrenzung zwischen Beherbergungsbetrieb und Wohnnutzung bei einem Boardingshouse
1. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt.2. Zu den Anforderungen an ein noch der Wohnnutzung zuzuordnendes Boardinghouse.