VGH Hessen - Beschluss vom 28.08.2006
3 TG 2161/06
Normen:
BauNVO § 2; BauNVO § 4a; HBO (Bauordnung Hessen) § 55;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 81
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 G 2945/06

Bauordnungsrecht: Abgrenzung zwischen Ladengeschäft und Vergnügungsstätte, Sportwettenbüro als Vergnügungsstätte, Nutzungsänderung und - untersagung

VGH Hessen, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen 3 TG 2161/06

DRsp Nr. 2009/18495

Bauordnungsrecht: Abgrenzung zwischen Ladengeschäft und Vergnügungsstätte, Sportwettenbüro als Vergnügungsstätte, Nutzungsänderung und - untersagung

1 a) Läden im Sinne der Baunutzungsverordnung sind Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen ein auf bestimmte Warengattungen (beispielsweise Lebensmittel, Tabakwaren) beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen (Friseur) angeboten werden. b) Demgegenüber sind unter dem städtebaulichen Begriff der "Vergnügungsstätte" als Sammelbegriff Gewerbebetriebe besonderer Art zusammengefasst. Unter Vergnügungsstätten - mit einer jeweils vorauszusetzenden standortgebundenen Betriebsstätte - sind gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmen.