VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 13.10.1998
5 S 2134/98
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 § 173 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1999, 565
ZfBR 1999, 231
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 25.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1952/97

Bauordnungsrecht: Abrißgenehmigung trotz Bestehens einer Erhaltungssatzung bei atypischer Fallgestaltung

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 5 S 2134/98

DRsp Nr. 2007/14019

Bauordnungsrecht: Abrißgenehmigung trotz Bestehens einer Erhaltungssatzung bei atypischer Fallgestaltung

»1. Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung ist der Genehmigungsantrag regelmäßig abzulehnen, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. 2. Der Wortlaut der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB schließt eine Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers bei atypischen Fallgestaltungen nicht aus (im Anschluß an BVerwG DVBl 1998, 40). 3. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung der baulichen Anlage stellt keinen atypischen Ausnahmefall dar. Der Eigentümer kann von der Gemeinde lediglich die Übernahme des Grundstücks nach § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB verlangen.«

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 § 173 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die vom Kläger für die Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.