VGH Bayern - Urteil vom 22.11.2006
25 B 05.1714
Normen:
BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 6 Abs. 1 S. 2; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 70 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2007, 1554
BayVBl 2007, 276
NVwZ-RR 2007, 512
ZfBR 2007, 282
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 04.1450

Bauordnungsrecht: Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO

VGH Bayern, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 25 B 05.1714

DRsp Nr. 2009/18496

Bauordnungsrecht: Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO

Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist nur anwendbar auf Außenwände, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Eine erweiternde Anwendung auf Traufgassen und enge Reihen ist auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

I. In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2005 wird der Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 18. Oktober 2004 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 6 Abs. 1 S. 2; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 70 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Nachbarklage gegen eine nachträglich erteilte Baugenehmigung für ein ohne Genehmigung errichtetes grenznahes Nebengebäude.