OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.10.2008
7 B 1069/08
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 7 Nr. 1; BauO NRW § 73 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 126
BauR 2009, 631
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 252/08

Bauordnungsrecht; Bausubstanz; Brandschutz; nachträgliche Anforderung; zweiter Rettungsweg; Notleiter; Spindeltreppe; Abstand; Abstandrecht; Verstoß; Abweichung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 7 B 1069/08

DRsp Nr. 2009/2533

Bauordnungsrecht; Bausubstanz; Brandschutz; nachträgliche Anforderung; zweiter Rettungsweg; Notleiter; Spindeltreppe; Abstand; Abstandrecht; Verstoß; Abweichung

Ist bei vorhandener älterer Bausubstanz aus Gründen des Brandschutzes nachträglich ein 2. Rettungsweg (z.B. durch eine Notleiter mit Rückenschutz oder eine Spindeltreppe) anzulegen, der bautechnisch nicht ohne Verstoß gegen das Abstandrecht realisierbar ist, kommt die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NRW in Betracht.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 7 Nr. 1; BauO NRW § 73 Abs. 1;

Gründe:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Regelung der Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom ... Mit dieser hat der Antragsgegner dem Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks X unter Androhung von näher bezifferten Zwangsgeldern u.a. aufgegeben, eine Notleiter mit Zustiegspodesten - nach näheren Maßgaben - zu errichten und innerhalb eines Monats die Auftragsbestätigung einer Fachfirma über die Erstellung der Notleiter sowie eines Sachverständigen über die Prüfung eines Standsicherheitsnachweises vorzulegen.

Die Anschlussbeschwerde hat Erfolg. Das VG hat zu Unrecht dem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der vorgenannten Anordnungen stattgegeben.