Bauordnungsrecht, Befreiung von gemeindlichen Bestimmungen über Gestaltung, Größe und Zahl von Stellplätzen - Gemeinde, Befreiung, Satzungshoheit, Selbstverwaltungsrecht, Stellplatzsatzung
VGH Hessen, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 9 UE 2459/96
DRsp Nr. 2001/9912
Bauordnungsrecht, Befreiung von gemeindlichen Bestimmungen über Gestaltung, Größe und Zahl von Stellplätzen - Gemeinde, Befreiung, Satzungshoheit, Selbstverwaltungsrecht, Stellplatzsatzung
»Bei dem Erlass von Satzungsbestimmungen über die Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 4HBO 1990 bzw. über die Größe, Zahl und Beschaffenheit notwendiger Stellplätze, Garagen und Abstellplätze gemäß § 50 Abs. 6 Satz 2 HBO 1993 handelte bzw. handelt die Gemeinde in Ausübung ihrer Satzungshoheit als Ausprägung des durch Art. 28 Abs. 2GG und Art. 137 Abs. 1 HV verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Selbstverwaltung. Eingriffe in ihre Satzungshoheit durch rechtswidrige Verwaltungsakte der Bauaufsichtsbehörde (hier: rechtswidrige Befreiung von der Stellplatzsatzung der Gemeinde bezüglich der Zahl notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge) kann die Gemeinde durch Anfechtungsklage abwehren.«