BVerwG - Beschluß vom 06.12.1999
4 B 75.99
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 3 Abs. 1 S. 3, Art. 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 62, 555
BauR 2000, 859
DÖV 2000, 518
GewArch 2000, 296
UPR 2000, 346
ZfBR 2000, 279
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 8 K 97.1966
II. VGH München - vom 20.07.1999 - VGH 2 B 98.1405,

Bauordnungsrecht; Eigentumsschutz - Anforderungen an bauliche Anlagen; Baugestaltung; Verunstaltungsverbot; anerkannte Regeln der Baukunst; anerkannte Regeln der Technik.

BVerwG, Beschluß vom 06.12.1999 - Aktenzeichen 4 B 75.99

DRsp Nr. 2000/5143

Bauordnungsrecht; Eigentumsschutz - Anforderungen an bauliche Anlagen; Baugestaltung; Verunstaltungsverbot; anerkannte Regeln der Baukunst; anerkannte Regeln der Technik.

»Das landesrechtliche Gebot, "bauliche Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden", ist als eigenständige Anforderung neben der weiteren, ebenfalls landesrechtlichen Anforderung, bauliche Anlagen "so zu gestalten, daß sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken" (Verunstaltungsverbot), bundesrechtlich nicht zu beanstanden (Bestätigung von BayVGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 2 B 98.1405 - zu Art. 11 Abs. 1 BayBO).«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 3 Abs. 1 S. 3, Art. 11 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt die nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung zweier 2,56 bzw. 2,98 m breiter und 1,40 m hoher Dachgauben auf dem Dach seines Reihenhauses, das eine Dachneigung von 35 Grad aufweist. Seine Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Nach Zulassung der Berufung wurde sie vom Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Baukunst abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Landesanwaltschaft Bayern und der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

B.

I. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Landesanwaltschaft Bayern hat keinen Erfolg.