A.
Der Kläger begehrt die nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung zweier 2,56 bzw. 2,98 m breiter und 1,40 m hoher Dachgauben auf dem Dach seines Reihenhauses, das eine Dachneigung von 35 Grad aufweist. Seine Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Nach Zulassung der Berufung wurde sie vom Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Baukunst abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Landesanwaltschaft Bayern und der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
B.
I. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
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