OVG Brandenburg - Beschluß vom 04.11.1996
3 B 134/96
Normen:
BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BbgBauO (Bauordnung Brandenburg) § 90 Abs. 1 S. 1; GO (Gemeindeordnung Brandenburg) § 121 Abs. 1; GO (Gemeindeordnung Brandenburg) § 121 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1997, 90
BRS 58 Nr. 143
LKV 1997, 377
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Oder, vom 01.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 423/96

Bauordnungsrecht: Erteilung der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens trotz positiven Vorbescheids, Bauaufsicht bei Eigenbeteiligung des Landkreises

OVG Brandenburg, Beschluß vom 04.11.1996 - Aktenzeichen 3 B 134/96

DRsp Nr. 2009/17117

Bauordnungsrecht: Erteilung der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens trotz positiven Vorbescheids, Bauaufsicht bei Eigenbeteiligung des Landkreises

1. a) Entscheidet die Baugenehmigungsbehörde über die Baugenehmigung ohne Beteiligung der Gemeinde oder erteilt sie die Baugenehmigung trotz Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde, so ist diese schon deshalb in ihrer Planungshoheit verletzt und kann die Baugenehmigung erfolgreich anfechten. b) Dabei spricht vieles dafür, daß die Notwendigkeit des erneuten gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht davon abhängt, ob das Vorhaben bereits in einem vorangegangenen Vorbescheidverfahren bauplanungsrechtlich beurteilt wurde. 2. a) Die Wirkung eines Bauvorbescheids betrifft nur die materiell-rechtlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen und insoweit das Verhältnis zwischen Baugenehmigungsbehörde und Bauwilligem. Die Wirkung bezieht sich hingegen nicht auf die verfahrensrechtliche Seite der Beteiligung der Gemeinde und hierbei auf das Verhältnis der Baugenehmigungsbehörde zu dieser.