I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 1990 und das Urteil des BayerischenVerwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1996 sind unwirksam geworden.
III. Der Kläger trägt die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihrin beiden Rechtszügen entstandene außergerichtlicheKosten selbst.
I.
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