A.
Die Beteiligten streiten über Umfang und Ausgestaltung der Zulassung eines Baugerüst-Systems nach § 22 LBO. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der W. L GmbH (seit 28.12.1987), stellt u.a. Baugerüst-Systeme her und vertreibt sie. Die Beklagte, eine durch Länderabkommen in B errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, ist kraft Übertragung für die Erteilung allgemeiner baurechtlicher Zulassungen nach der LBO zuständig.
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