VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.1993
3 S 1449/91
Normen:
LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 22 Abs. 1, Abs. 5 S. 3, Abs. 7 ; LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) Baden-Württemberg § 35 S. 2 ;
Fundstellen:
ESVGH 44, 106
GewArch 1994, 228
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 06.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2747/88

Bauordnungsrecht: Gefahrenabwehr als vernünftigen Allgemeinwohlbelang für Zulassungspflicht neuer Baustoffe und Bauarten, Produktbezogene Zulassung und Herstellerbindung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1993 - Aktenzeichen 3 S 1449/91

DRsp Nr. 2007/15473

Bauordnungsrecht: Gefahrenabwehr als vernünftigen Allgemeinwohlbelang für Zulassungspflicht neuer Baustoffe und Bauarten, Produktbezogene Zulassung und Herstellerbindung

»1. Die allgemeine baurechtliche Zulassung von Bauprodukten nach § 22 LBO ist ein sachbezogener Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 LVwVfG). Sie erfaßt grundsätzlich auch zulassungskonforme Bauprodukte von Drittherstellern. 2. Der Ersthersteller und Antragsteller der Zulassung hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die Zulassung mittels einer Auflage nach § 22 Abs. 5 Satz 3 LBO auf ausschließlich von ihm hergestellte Bauprodukte beschränkt wird.«

Normenkette:

LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 22 Abs. 1, Abs. 5 S. 3, Abs. 7 ; LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) Baden-Württemberg § 35 S. 2 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über Umfang und Ausgestaltung der Zulassung eines Baugerüst-Systems nach § 22 LBO. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der W. L GmbH (seit 28.12.1987), stellt u.a. Baugerüst-Systeme her und vertreibt sie. Die Beklagte, eine durch Länderabkommen in B errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, ist kraft Übertragung für die Erteilung allgemeiner baurechtlicher Zulassungen nach der LBO zuständig.