VGH Hessen - Beschluß vom 20.03.1981
IV TH 20/81
Normen:
BauNVO § 4; BauNVO § 14; BauNVO § 15; HBO (Bauordnung Hessen) § 87 Abs. 1; HBO (Bauordnung Hessen) § 88; HBO (Bauordnung Hessen) § 89; HBO (Bauordnung Hessen) § 96 Abs. 7; VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz Hessen) § 69 Abs. 1 Nr. 2; VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz Hessen) § 72;
Fundstellen:
BRS 38 Nr. 66
BRS 38 Nr. 151
BRS 38 Nr. 211

Bauordnungsrecht: Genehmigungspflicht der Umgestaltung eines Dachbodens, Taubenhaltung im allgemeinen Wohngebiet, Verwaltungszwang

VGH Hessen, Beschluß vom 20.03.1981 - Aktenzeichen IV TH 20/81

DRsp Nr. 2009/17415

Bauordnungsrecht: Genehmigungspflicht der Umgestaltung eines Dachbodens, Taubenhaltung im allgemeinen Wohngebiet, Verwaltungszwang

1. Die Umgestaltung eines Dachbodens zur Nutzung als Taubenschlag ist in der Regel genehmigungspflichtig. 2. Zwar ist die Haltung von Tauben in einem allgemeinen Wohngebiet ist nicht generell unzulässig; es ist im Einzelfall allerdings zu prüfen, ob von der Taubenhaltung Belästigungen oder Störungen ausgehen, die im Wohngebiet oder dessen Umgebung unzumutbar sind. 3. Die Androhung eines Zwangsgeldes, mit dem der Pflichtige zur Einhaltung des Verbots der Nutzung eines ungenehmigten Taubenschlags angehalten werden soll, ist rechtswidrig, wenn von der vorgeschriebenen Fristsetzung abgesehen wurde, obwohl dies nicht wegen der Dringlichkeit der Vollstreckung geboten war.

Normenkette:

BauNVO § 4; BauNVO § 14; BauNVO § 15; HBO (Bauordnung Hessen) § 87 Abs. 1; HBO () § ;