VGH Hessen - Beschluß vom 19.12.2000
4 TG 3629/00
Normen:
LBauO (Landesbauordnung) Hessn § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BRS 63 Nr. 174
DÖV 2001, 964
ESVGH 51, 124
GewArch 2001, 390
GewArch 2001, 261
HGZ 2001, 116
HessVGRspr 2002, 26
IBR 2001, 455
UPR 2001, 457
UPR 2001, 457
ZMR 2002, 574
ZfBR 2001, 414
ZfBR 2001, 414
Vorinstanzen:
VG Gießen - Beschluß'vom 29.08.2000 - 1 G 2224/00,

Bauordnungsrecht: Genehmigungspflichtigkeit einer Mobilfunkanlage

VGH Hessen, Beschluß vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 4 TG 3629/00

DRsp Nr. 2002/3418

Bauordnungsrecht: Genehmigungspflichtigkeit einer Mobilfunkanlage

»Die Errichtung (Anbringung) einer Mobilfunkanlage mit einem 9,5 m hohen Trägermast auf einem Sparkassengebäude stellt ein zusätzliche gewerbliche Nutzung des Gebäudes dar, die nicht als zulässige Nutzung des Betriebes der Sparkasse angesehen werden kann und von dieser Nutzung nicht mitumfasst wird. Sie ist daher gemäß § 62 Abs. 1 HBO baugenehmigungspflichtig. § 63 Abs. 3 Nr. 2 HBO führt in diesem Fall nicht zur Freistellung von der Baugenehmigungspflicht.«

Normenkette:

LBauO (Landesbauordnung) Hessn § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr aufgegeben wurde, für eine bereits errichtete Mobilfunkbasisstation einen Bauantrag zu stellen.

Die Antragstellerin errichtete auf dem bebauten Grundstück (Sparkassengebäude) Gemarkung ..., Flur 01, Flurstück 132/6 (Mstraße 16) eine Mobilfunkbasisstation. Die Station besteht aus einem 9,5 m hohen Trägermast sowie zwei Antennen und einem sogenannten Technikschrank, der auf dem Dach untergebracht ist.