BVerwG - Beschluß vom 18.04.1996
4 B 38.96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 209
Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 55
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1670/90

Bauordnungsrecht: Gleichbehandlung bei Erlaß und Durchsetzung von Abrißverfügungen

BVerwG, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 4 B 38.96

DRsp Nr. 2007/4510

Bauordnungsrecht: Gleichbehandlung bei Erlaß und Durchsetzung von Abrißverfügungen

1. Das Willkürverbot ist bei jeder Ermessensausübung zu beachten; eine Behörde darf daher nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ihr Ermessen ausüben. 2. Dem polizeilichen Einschreiten dürfen Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, nur ausnahmsweise dann entgegengehalten werden, wenn es der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (auch zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muß. 3. Die Bauaufsichtsbehörde darf sich also auch auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe, etwa die Auswahl eines "Musterfalls", anzuführen vermag. Eine allgemeingültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: