OVG Niedersachsen - Beschluß vom 25.04.1994
6 M 1826/94
Normen:
NBauO §§ 13 Abs. 1 Nr. 4, 85, 86; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 687

Bauordnungsrecht, Grenzabstand bei Nutzungsänderungen

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 25.04.1994 - Aktenzeichen 6 M 1826/94

DRsp Nr. 1998/3181

Bauordnungsrecht, Grenzabstand bei Nutzungsänderungen

»Eine Ausnahme von den für Neubauten vorgeschriebenen Grenzabständen kommt nur für Änderungen noch genutzter, nicht aber für neue Nutzungen jahrelang verlassener Gebäude in Betracht.«

Normenkette:

NBauO §§ 13 Abs. 1 Nr. 4, 85, 86; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt als Eigentümer des Wohn- und Bürogrundstücks in ... vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 1993 für ein 6-Familien-Wohnhaus in dem westlich benachbarten, seit 1985 leerstehenden früheren Bundesbahnlagerhaus, das den bisherigen Grenzabstand beibehalten, aber die inzwischen geltenden Abstandsvorschriften nicht einhalten soll. Insoweit wurde dem Beigeladenen unter dem 16. Dezember 1993 zunächst eine Befreiung erteilt. Diese wurde durch einen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung ... vom 28. März 1994 als eine Ausnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO erklärt, weil ein sonst erforderlicher Teilabbruch des alten Lagerhauses unverhältnismäßig sei und die Nachbarbelange des Antragstellers nicht spürbar beeinträchtigt würden.